I. Streitig ist, ob dem Kläger oder seinem Sohn, dem Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladener) in den Jahren 1986 bis 1991 (Streitjahre) die Umsätze aus einem "Disco-Shop", einem Einzelhandelsgeschäft für Tonträger, zuzurechnen sind.
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