FG Düsseldorf - Beschluss vom 21.03.2012
1 V 152/12 A(U)
Normen:
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 38; InsO § 55 Abs. 4; InsO § 174; UStG § 18 Abs. 1; AO § 168; FGO § 69;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1036

Umsatzsteuer-Voranmeldungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

FG Düsseldorf, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen 1 V 152/12 A(U)

DRsp Nr. 2012/15907

Umsatzsteuer-Voranmeldungen im vorläufigen Insolvenzverfahren

Steuerfestsetzungen aufgrund von Umsatzsteuer-Voranmeldungen des Insolvenzschuldners, die im vorläufigen Insolvenzverfahren mit Billigung des sog. schwachen Insolvenzverwalters eingereicht werden, werden durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht gegenstandslos. Eine erneute Festsetzung als sonstige Masseverbindlichkeit i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter ist daher ohne Rechtsgrundlage. Eine solche Festsetzung kann nicht in ein Leistungsgebot gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Durchsetzung der während des vorläufigen Insolvenzverfahrens entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten als Masseforderungen umgedeutet werden. Es ist bislang ungeklärt, wie aufschiebend bedingte Masseverbindlichkeiten i.S.d. § 55 Abs. 4 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter durchzusetzen sind.

Tenor

Die Vollziehung der Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Monate Juni, Juli und August 2011 jeweils vom 5.12.2011 werden bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung ausgesetzt. Die wegen Nichtzahlung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen entstandenen Säumniszuschläge werden – soweit sie bereits verwirkt wurden - aufgehoben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2; InsO § 38;