I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine OHG-- betrieb den An- und Verkauf von Edelmetallen einschließlich Schmuck. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) bezog sie im Streitjahr 1983 von dem niederländischen Staatsangehörigen R sog. "Bruchgold", das sie an eine Scheideanstalt weiterverkaufte. R erteilte der Klägerin über die 41 Lieferungen Rechnungen, in denen als Firmensitz eine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) angegeben war. Die in den Rechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt ... DM machte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung 1983 als Vorsteuer geltend.
R setzte sich später (endgültig) in die Niederlande ab; seinen Steuerpflichten in der Bundesrepublik ist er nicht nachgekommen.
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