FG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.2001
5 K 534/96
Normen:
AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG § 14 Abs. 2, 6. EG-Richtlinie Art. 10 Abs. 1 Buchst. A ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1576

Umsatzsteuerausweis; Umsatzsteuerentstehung; Rechnungsausstellung; Festsetzungsverjährung - Überhöhter Ausweis und Entstehung der Umsatzsteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 5 K 534/96

DRsp Nr. 2002/1155

Umsatzsteuerausweis; Umsatzsteuerentstehung; Rechnungsausstellung; Festsetzungsverjährung - Überhöhter Ausweis und Entstehung der Umsatzsteuer

1. Die Ausstellung einer Rechnung hat auf die Entstehung der Umsatzsteuer grds. keinen Einfluss. Sie stellt daher auch kein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit dar. 2. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung für die ausgeführten Leistungen bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann nicht die Annahme eines überhöhten Steuerausweises i.S.d. § 14 Abs. 2 UStG begründen. Das UStG trifft keine Aussage über die Festsetzungsverjährung. Diese ist in der AO, also nicht in "diesem Gesetz" i.S.d. § 14 Abs. 2 UStG geregelt. 3. Die in § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG enthaltene Regelung, wonach im Fall des überhöhten Umsatzsteuerausweises (§ 14 Abs. 2 UStG) die Steuer nicht im Zeitpunkt der Abrechnung, sondern im Voranmeldungszeitraum der ausgeführten Leistung entsteht, steht nicht im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 3 ; UStG § 14 Abs. 2, 6. EG-Richtlinie Art. 10 Abs. 1 Buchst. A ;

Tatbestand: