FG Düsseldorf - Urteil vom 21.09.2006
5 K 4729/02 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c § 10 Abs. 1 ; UStDV § 23 Nr. 2 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A ; BGB § 1835 § 1836 Abs. 2, 1908e Abs. 1 § 1908i Abs. 1 ; BVormVG § 1 ;

Umsatzsteuerbefreiung; Betreuungsleistungen; Verein der freien Wohlfahrtspflege; Mittellosigkeit der Betreuten; Abstandsgebot - Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins durch sog. Vereinsbetreuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2006 - Aktenzeichen 5 K 4729/02 U

DRsp Nr. 2007/10270

Umsatzsteuerbefreiung; Betreuungsleistungen; Verein der freien Wohlfahrtspflege; Mittellosigkeit der Betreuten; Abstandsgebot - Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen eines gemeinnützigen Vereins durch sog. Vereinsbetreuer

1. Bei der für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG maßgeblichen Beurteilung, ob die Entgelte für Betreuungsleistungen durch einen Verein der freien Wohlfahrtspflege (sog. Vereinsbetreuer) hinter dem durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen (sog. Berufsbetreuer) verlangten Entgelten zurückbleiben, ist die Möglichkeit des Aufwendungsersatzes für Allgemeinkosten mit in den Vergleich einzubeziehen. 2. Für Betreuungsleistungen, die gegenüber nicht mittellosen Betreuten erbracht werden, ergibt sich die Umsatzsteuerfreiheit bereits aus der unmittelbaren Anwendung von § 4 Nr. 18 UStG. 3. Soweit nach § 1836a BGB in der ab dem Jahr 1999 geltenden Fassung i. V. mit § 1 BVormVG die Vergütungshöhe von Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern für die Betreuung mittelloser Personen identisch ist, ist die Umsatzsteuerbefreiung der Betreuungsvereine unmittelbar aus Art. 13 Teil A (1) Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG abzuleiten.