FG Düsseldorf - Urteil vom 22.11.2006
5 K 3327/02 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 ; SGB V § 219 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe f ; Richtlinie 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1379

Umsatzsteuerbefreiung; Betriebskrankenkassenverbund; Datenverarbeitung; Dienstleistung gegen Kostenumlage; Wettbewerbsverzerrung - Umsatzsteuerfreiheit von Dienstleistungen einer eingetragenen Genossenschaft als Arbeitsgemeinschaft ohne privatwirtschaftlichen Wettbewerber

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2006 - Aktenzeichen 5 K 3327/02 U

DRsp Nr. 2007/10269

Umsatzsteuerbefreiung; Betriebskrankenkassenverbund; Datenverarbeitung; Dienstleistung gegen Kostenumlage; Wettbewerbsverzerrung - Umsatzsteuerfreiheit von Dienstleistungen einer eingetragenen Genossenschaft als Arbeitsgemeinschaft ohne privatwirtschaftlichen Wettbewerber

1. Ein Betriebskrankenkassenverbund, der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt, erfüllt nicht die Voraussetzungen der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 15 Satz 1a UStG, da er nicht selbst gesetzlicher Träger der Sozialversicherung ist. 2. Die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen des Verbundes folgt jedoch unmittelbar aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der 6. EG-Richtlinie, wonach Dienstleistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen steuerfrei sind, wenn die in ihnen zusammengeschlossenen Personen Tätigkeiten ausüben, die von der Steuer befreit sind. 3. Die Befreiung führt nicht zu einer realen Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, da der Verbund seine Leistungen ausschließlich an seine Mitglieder erbringt, private Unternehmer keine vergleichbaren Leistungen anbieten und wegen des Sozialgeheimnisses eine Vergabe der Tätigkeiten an externe Dienstleister ausgeschlossen wäre.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 ; SGB V § 219 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe f ; Richtlinie 112/2006/EG Art. 132 Abs. 1 Buchstabe f ;