FG Düsseldorf - Urteil vom 04.04.2012
5 K 3139/09 U
Normen:
UStG § 4 Nr. 15; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f); SGB V § 219 Abs. 1; SGB X § 80 Abs. 5;

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V, der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt.

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.04.2012 - Aktenzeichen 5 K 3139/09 U

DRsp Nr. 2013/967

Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V, der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt.

Die Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen eines genossenschaftlichen Verbunds gesetzlicher Krankenkassen i. S. d. § 219 SGB V, der Datenverarbeitungsdienstleistungen gegen Kostenumlage an seine Mitglieder erbringt, folgt unmittelbar aus Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f) der 6. EG-Richtlinie, wonach Dienstleistungen von selbständigen Personenzusammenschlüssen steuerfrei sind, wenn die in ihnen zusammengeschlossenen Personen Tätigkeiten ausüben, die von der Steuer befreit sind. Die Befreiung führt nicht zu einer realen Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen, da eine Auftragsvergabe an private Anbieter nach § 80 Abs. 5 Nr. 2 SGB X wegen der notwendigen Übernahme der Speicherung des gesamten Datenbestandes der Krankenkassen ausscheidet. Der Umstand, dass der Verbund in einzelnen Jahren Jahresüberschüsse in erheblicher Höhe erzielt hat, steht der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegen, wenn dies auf die in die Preise einkalkulierten Investitionsmaßnahmen beruht, die in den Jahren der Realisierung zu die Überschüsse ausgleichenden Verlusten führen.

Tenor