FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.03.2004 10 K 26/01
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 14 S. 1 § 2 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 1 S. 2 § 28 Abs. 3 § 43a § 82 Abs. 2 § 85 Abs. 2 S. 4 § 124 Abs. 2 § 32 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 773
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer selbständig tätigen Heil- und Motopädagogin
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 10 K 26/01
DRsp Nr. 2006/11523
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer selbständig tätigen Heil- und Motopädagogin
Eine Heil- und Motopädagogin, die in einem Praxisteam nach ärztlicher Zuweisung und unter ärztlicher Verantwortung mit Patienten selbständig arbeitet und deren Leistungen Regelleistungen im Sinne des Sozialgesetzbuches V (SGB V) sind, übt auch dann eine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie selbst keine Ärztin ist, die Berufsgruppe der Heilpädagogen nicht über eine regelmäßige Zulassung nach § 124 Abs. 2SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenversicherung verfügt und die Abrechnungen von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nicht unmittelbar gegenüber der Heilpädagogin, sondern über die Vertragsärztin des Praxisteams durchgeführt werden.
Normenkette:
UStG (1993) § 4 Nr. 14 S. 1 § 2 Abs. 1 ; SGB V § 11 Abs. 1 Nr. 4 § 27 Abs. 1 § 28 Abs. 1 S. 2 § 28 Abs. 3 § 43a § 82 Abs. 2 § 85 Abs. 2 S. 4 § 124 Abs. 2 § 32 Abs. 2 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Leistungen einer Heil- und Motopädagogin, die im Rahmen einer ärztlichen Praxis für Kinder- und Jugendpsychiatrie, -psychotherapie und Kinderheilkunde erbracht werden, gemäß § 4 Nr. 14 UStG 1993 steuerfrei sind.
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