FG Sachsen - Urteil vom 19.07.2004
6 K 2151/03
Normen:
UStG (2002) § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchstabe bb § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchstabe bb ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i ;

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung als selbständiger Lehrer an privaten Bildungseinrichtungen; Umsatzsteuer 2002

FG Sachsen, Urteil vom 19.07.2004 - Aktenzeichen 6 K 2151/03

DRsp Nr. 2005/4852

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG bei Tätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung als selbständiger Lehrer an privaten Bildungseinrichtungen; Umsatzsteuer 2002

1. Eine als Institut auftretende, im Bereich der Erwachsenenbildung tätige natürliche Person kann grundsätzlich nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerbefreit sein, wenn sie über die erforderliche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügt. 2. Unterrichtet die natürliche Person als selbständige Lehrerin in eigener Person für private Auftraggeber an deren privaten Einrichtungen, die über die erforderliche Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG verfügen, sind ihre Umsätze nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG steuerbefreit. Das gilt aber nicht, wenn sie sich bei der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten regel- und planmäßig durch andere Dozenten vertreten lässt und das von den Bildungseinrichtungen erhaltene Honorar (teilweise) zur Begleichung des ihr von den Dozenten in Rechnung gestellten Honorars einsetzt. Das entspricht auch der Rechtslage nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j, i der 6. EG-Richtlinie. 3. Soweit die Umsatzsteuerrichtlinien (hier: Absch. 112a Abs. 2 S. 4, Abs. 1 S. 3 UStR) der 6. EG-Richtlinie nicht entsprechen, sind sie für das Finanzgericht nicht verbindlich.

Normenkette: