FG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.2001
5 K 21/00
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a ;

Umsatzsteuerbefreiung; Verwaltungsgebühren; Kreditvergabe-Gebühren; Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen - Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsgebühren, die von einer Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen für die treuhänderische Kreditvergabe an ein Kreditinstitut gezahlt werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2001 - Aktenzeichen 5 K 21/00

DRsp Nr. 2003/653

Umsatzsteuerbefreiung; Verwaltungsgebühren; Kreditvergabe-Gebühren; Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen - Umsatzsteuerbefreiung von Verwaltungsgebühren, die von einer Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen für die treuhänderische Kreditvergabe an ein Kreditinstitut gezahlt werden

1. Verwaltungsgebühren, die ein Stpfl. für die treuhänderische Kreditvergabe für die Landestreuhandstelle erhalten hat, können gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfrei sein. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Verwaltungsgebühren nicht um ein Entgelt für Kreditverwaltungsleistungen gegenüber der Landestreuhandstelle handelt, sondern um Zahlungen für die Kreditvergabe, die im Rahmen der Kreditgewährung als solche umsatzsteuerfrei sind.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 Buchst. a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist im Streitjahr im Rahmen von Kreditvergaben treuhänderisch für die ....... Landestreuhandstelle für das Wohnungswesen .... (LTS) tätig gewesen. Die LTS vergab u.a. Baudarlehen zur Förderung bestimmter wohnungsbaupolitischer Zwecke, die sie aus öffentlichen Mitteln zur Verfügung gestellt bekam.