KG - Beschluss vom 04.09.2007
2 W 151/07
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; GmbHG § 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 152
KGReport 2008, 204
NZG 2008, 110
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 118/07

Umsatzsteuerberücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren - Kein Rückschluss auf Vorsteuerabzugsberechtigung aus Rechtsform der GmbH

KG, Beschluss vom 04.09.2007 - Aktenzeichen 2 W 151/07

DRsp Nr. 2008/138

Umsatzsteuerberücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren - Kein Rückschluss auf Vorsteuerabzugsberechtigung aus Rechtsform der GmbH

»Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren. Aus der bloßen Rechtsform der GmbH kann nicht zweifelsfrei auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Rechtsforminhabers geschlossen werden.«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 Satz 3 ; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1 ; UStG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 ; GmbHG § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2007 richtete sich dagegen, dass das Landgericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20. Juni 2007 u.a. die Umsatzsteuer auf das von der Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten zu zahlende Anwaltshonorar - 253,65 EUR - berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 13. Juni 2007 hat sie angegeben, nicht vorsteuerabzugsberechtigt zu sein. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, "die Klägerin [sei] als Gesellschaft mit beschränkter Haftung vorsteuerabzugsberechtigt"; näheres trägt er hierzu nicht vor; Beweis tritt er nicht an. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie durch Verfügung vom 27. August 2007 (Bl. 125R d.A.) dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1.