FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.03.2013
5 K 5106/12
Normen:
UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 Anlage 2 Nr. 49 zu § 12 Abs. 2; UStG 2005 Anlage 2 Nr. 49 zu § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1253

Umsatzsteuerermäßigung für einen auch Werbung enthaltenden zahnärztlichen Praxisratgeber

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 5 K 5106/12

DRsp Nr. 2013/15296

Umsatzsteuerermäßigung für einen auch Werbung enthaltenden zahnärztlichen Praxisratgeber

Die Herstellung eines Praxisratgebers im Auftrag von auf die Zahnimplantologie spezialisierten Zahnärzten unterliegt auch dann dem ermäßigten Steuersatz für Druckerzeugnisse nach Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn der im Wesentlichen der gesetzlich notwendigen zahnärztlichen Aufklärung und Information dienende Ratgeber auch einen für die Praxis des jeweiligen Zahnarztes werbenden Teil enthält, der jedoch nicht den überwiegenden Zweck des Ratgebers bildet.

Die Umsatzsteuer 2007 wird unter Änderung des Bescheides vom 24.02.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.03.2012 dahingehend neu festgesetzt, das Umsätze in Höhe von 105.209,00 EUR mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern sind.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG 2005 § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 Anlage 2 Nr. 49 zu § 12 Abs. 2; UStG 2005 Anlage 2 Nr. 49 zu § 12 Abs. 1;

Tatbestand: