Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei den von Nichtmitgliedern gezahlten Gebühren für die Inanspruchnahme der Vereinseinrichtungen des Klägers um umsatzsteuerpflichtige oder umsatzsteuerfreie Umsätze handelt.
Der Kläger ist ein im Vereinsregister des Amtsgerichts S-Stadt eingetragener Verein, der ausweislich seiner Satzung (in der Fassung vom 07.10.1980) ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt, und zwar insbesondere durch Pflege des Golfsports nach den Grundsätzen des Amateursports. Ausweislich § 2 der Satzung erstellt und unterhält der Kläger die zur Ausübung des Golfspiels erforderlichen Anlagen und fördert den Golfsport in jeder Hinsicht. Dabei ist es ein besonderes Anliegen des Klägers, die Jugend in sportlicher Hinsicht zu fördern, sie dem Golfsport nahe zu bringen und für ihn zu interessieren. Etwaige Gewinne des Klägers sind uneingeschränkt nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
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