FG Hessen - Urteil vom 12.06.2023
6 K 798/20
Normen:
UStG § 4 Nr. 14;

Umsatzsteuerfreiheit von als Arzt erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Arbeitsförderung

FG Hessen, Urteil vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 6 K 798/20

DRsp Nr. 2023/14543

Umsatzsteuerfreiheit von als Arzt erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Arbeitsförderung

Tenor

Der Umsatzsteuerbescheid 2017 vom 07.11.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.05.2020 wird dahingehend geändert, dass die Steuer von 14.880,19 EUR um 7.107,45 EUR herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu 50 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheiten in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob vom Kläger als Arzt erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Arbeitsförderung umsatzsteuerfrei sind.

Der Kläger war im Streitjahr 2017 als Arzt in freier Mitarbeit einerseits für die A GmbH und andererseits für das Gesundheitsamt 1 tätig und rechnete hierfür medizinische Leistungen ab. Bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2016 war der Kläger selber Leiter des Gesundheitsamtes 1.