BFH - Beschluss vom 06.09.2011
V B 64/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 § 4 Nr. 14 S. 1;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1316/10

Umsatzsteuerfreiheit von anästhesistischen Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

BFH, Beschluss vom 06.09.2011 - Aktenzeichen V B 64/11

DRsp Nr. 2011/18250

Umsatzsteuerfreiheit von anästhesistischen Leistungen bei medizinisch nicht indizierten Schönheitsoperationen als grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 2005 § 4 Nr. 14 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob anästhesistische Leistungen dem Ziel dienen, [Schönheits]Operationen eines unabhängigen Chirurgen zu ermöglichen oder einen eigenständigen medizinischen Zweck gegenüber dem Patienten in o.g. Sinne haben" und "ob die finale Beurteilung der anästhesistischen Leistungen dem Veranlassungszusammenhang mit der Schönheitsoperation unterzuordnen ist", sind nicht klärungsbedürftig und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).