Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten und von dieser als "Familienpflege" bezeichneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
Die Klägerin betreibt seit 1996 ein Unternehmen, das zunächst als "Haushaltshilfsdienst" firmierte. Am 05. Dezember 2000 schloss sie mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Rahmenvertrag nach §
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