Streitig ist, ob die von der Klägerin erbrachten und von dieser als "Familienpflege" bezeichneten Leistungen umsatzsteuerbefreit sind.
Die Klägerin betreibt seit 1996 ein Unternehmen, das zunächst als "Haushaltshilfsdienst" firmierte. Am 05. Dezember 2000 schloss sie mit den gesetzlichen Krankenkassen einen Rahmenvertrag nach § 132 SGB V über die Versorgung mit Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Am 27. August 2002 schloss die Klägerin unter der Firma "Ambulanter Pflegedienst X" mit den Kostenträgern (u.A. die Pflegekasse bei der AOK) und im Einvernehmen mit dem X-Kreis einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI (Pflegesachleistung gemäß § 36 SGB XI). In § 5 Abs. 1 des Vertrags heißt es:
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