BFH - Urteil vom 02.03.2016
V R 20/15
Normen:
FGO § 33; GVG § 17a Abs. 5; PostG § 11 Abs. 2; PUDLV § 2 Ziff. 5; Richtlinie 97/67/EG Art. 3 Abs. 3, Abs. 4; UStG § 4 Nr. 11b ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
BFHE 253, 451
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2529/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus BriefdienstleistungenVoraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung für Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG

BFH, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen V R 20/15

DRsp Nr. 2016/9243

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus Briefdienstleistungen Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung für Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG

1. Universaldienstleistungen i.S. von § 4 Nr. 11b UStG verlangen eine Post-Zustellung an sechs Arbeitstagen pro Woche. 2. Stellt ein Unternehmer an fünf Arbeitstagen pro Woche Post zu, erbringt er keine Universaldienstleistungen und hat keinen Anspruch gegen das BZSt auf Erteilung einer für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlichen Bescheinigung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. März 2015 2 K 2529/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 33; GVG § 17a Abs. 5; PostG § 11 Abs. 2; PUDLV § 2 Ziff. 5; Richtlinie 97/67/EG Art. 3 Abs. 3, Abs. 4; UStG § 4 Nr. 11b ; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für erbrachte Postdienstleistungen einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung i.S. von § 4 Nr. 11b Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) gegenüber dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundeszentralamt für Steuern —BZSt—) hat.