BFH - Urteil vom 06.04.2016
V R 55/14
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h; UStG § 4 Nr. 25; SGB VIII § 45, § 75;
Fundstellen:
BFHE 253, 466
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2056/11

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer juristischen Person für Betreuungsleistungen

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen V R 55/14

DRsp Nr. 2016/9244

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse einer juristischen Person für Betreuungsleistungen

Betreuungsleistungen einer juristischen Person sind unter Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL steuerfrei, wenn ihr die Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen nach § 45 SGB VIII erteilt wurde und die Kosten für diese Leistungen über einen Träger der freien Jugendhilfe abgerechnet und damit mittelbar von öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe gezahlt werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Oktober 2014 4 K 2056/11 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 9. Juni 2011 sowie der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts vom 15. Juni 2010 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. h; UStG § 4 Nr. 25; SGB VIII § 45, § 75;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2007) erbrachten Betreuungsleistungen gegenüber Kindern und Jugendlichen steuerfrei sind.