BFH - Beschluss vom 27.02.2018
XI B 97/17
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; StVG § 2 Abs. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 738
DStZ 2018, 555
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 12.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3562/14

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Heilpraktikers und approbierten Psychotherapeuten aus einer verkehrspsychologischen Behandlung zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

BFH, Beschluss vom 27.02.2018 - Aktenzeichen XI B 97/17

DRsp Nr. 2018/6600

Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse eines Heilpraktikers und approbierten Psychotherapeuten aus einer verkehrspsychologischen Behandlung zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

1. NV: Eine verkehrspsychologische Behandlung durch einen Heilpraktiker und approbierten Psychotherapeuten ist nur dann als ambulante Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn Hauptzweck der Behandlung der Schutz der Gesundheit ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die Behandlung vorrangig einem anderen Zweck (z.B. der Erhaltung oder Wiedererlangung der Fahrerlaubnis) dient. 2. NV: Ob eine verkehrspsychologische Behandlung dem Schutz der Gesundheit oder einem anderen Zweck dient, ist Tatfrage.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. September 2017 15 K 3562/14 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; StVG § 2 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Heilpraktiker und approbierter Psychotherapeut, führte im Rahmen seiner psychotherapeutischen Leistungen in den Streitjahren (2010 bis 2012) u.a. auch verkehrspsychologische Behandlungen durch.