BFH - Urteil vom 02.03.2006
V R 25/03
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 § 3a Abs. 1 § 3 Abs. 11 § 25 Abs. 1, 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1765
BFHE 213, 134
BStBl II 2006, 788
DB 2006, 1663
DStRE 2006, 1015
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2472/99

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Konsularservices; Beschaffung von Einreisedokumenten für Reisen in die Länder der GUS; Auslegung eines Revisionsantrags

BFH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen V R 25/03

DRsp Nr. 2006/19470

Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines Konsularservices; Beschaffung von Einreisedokumenten für Reisen in die Länder der "GUS"; Auslegung eines Revisionsantrags

»1. Die Beschaffung der Betreuung auf der Reise stellt eine gegenüber der bloßen Beschaffung des Touristenvisums eigene, selbständige sonstige Leistung dar. 2. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen besorgte Betreuungsleistung ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 steuerfrei, wenn die von ihm in Anspruch genommene Reisevorleistung durch ein Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet bewirkt wird. § 25 UStG 1993 greift ein, wenn die Leistung gegenüber Endverbrauchern erbracht wird. 3. Die von einem Unternehmer im eigenen Namen für andere Unternehmen auf deren Rechnung besorgte Betreuungsleistung ist nicht steuerbar nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3a Abs. 1, 3 Abs. 11 UStG 1993, wenn die Betreuungsleistung durch ein Betreuungsunternehmen im Drittlandsgebiet erbracht wird.«

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 S. 1 § 3a Abs. 1 § 3 Abs. 11 § 25 Abs. 1, 2 S. 1 ;

Gründe: