BFH - Urteil vom 21.05.2014
V R 20/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 5 Abs. 7 Buchst. c, Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 22.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1497/06

Umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Gegenständen des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens an eine das Unternehmen fortführende Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen V R 20/13

DRsp Nr. 2014/13319

Umsatzsteuerliche Behandlung der Nutzungsüberlassung von Gegenständen des Betriebsvermögens eines Einzelunternehmens an eine das Unternehmen fortführende Personengesellschaft

1. Überlässt ein Steuerpflichtiger einen bislang seinem Einzelunternehmen zugeordneten Gegenstand einer sein Unternehmen fortführenden Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, unentgeltlich zur Nutzung, so muss er die Entnahme dieses Gegenstands aus seinem Unternehmen nach § 3 Abs. 1b UStG versteuern.2. Die Entnahme ist mit dem Einkaufspreis zu bemessen; die Wertentwicklung des entnommenen Gegenstands ist dabei zu berücksichtigen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1a; UStG § 2 Abs. 1 Satz 1; UStG § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 6, Art. 5 Abs. 7 Buchst. c, Art. 5 Abs. 8, Art. 6 Abs. 5, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. b;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb bis einschließlich 30. April 2001 ein Ingenieurbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmens. Im Zusammenhang mit seiner Ingenieurtätigkeit entwickelte er eine Verseilmaschine. Diese ließ er von einem Fremdunternehmen fertigen, montieren und in Betrieb nehmen. Die in der empfangenen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer machte der Kläger im Streitjahr 2001 als Vorsteuer geltend.