FG Köln - Urteil vom 15.11.2023
9 K 1068/22
Normen:
AktG § 113 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2024, 357
UStB 2024, 47
StX 2024, 122
StB 2024, 97

Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften einer Unternehmensgruppe; Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsratsfür ihre Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Gremium

FG Köln, Urteil vom 15.11.2023 - Aktenzeichen 9 K 1068/22

DRsp Nr. 2024/1150

Umsatzsteuerliche Behandlung der Tätigkeit des Klägers als Aufsichtsratsvorsitzender verschiedener Gesellschaften einer Unternehmensgruppe; Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aufsichtsratsfür ihre Tätigkeit in ihrer Gesamtheit als Gremium

Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidungen vom 29. April 2022 und der diesen zugrundeliegenden Ablehnungsentscheidungen vom 7. August 2020, vom 7. Januar 2021 sowie vom 12. November 2021 verpflichtet, die Umsatzsteuerfestsetzungen für 2015 vom 12. April 2016, für 2016 vom 6. Juli 2017, für 2017 vom 11. Juli 2018, für 2018 vom 10. Mai 2019, für 2019 vom 3. Dezember 2020 und für 2020 vom 20. Oktober 2021 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer jeweils auf 0,00 € festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 113 Abs. 1; UStG § 2 Abs. 1;

Tatbestand

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