BFH - Urteil vom 08.11.2012
V R 15/12
Normen:
MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; BGB § 1090; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG 1999 § 4 Nr. 12; UStG 1999 § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3805/09

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG

BFH, Urteil vom 08.11.2012 - Aktenzeichen V R 15/12

DRsp Nr. 2013/6824

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG

Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von Grundstücken im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG 1. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. c UStG betrifft nur solche Nutzungsrechte, die auch von dem Begriff "Vermietung und Verpachtung" umfasst werden.2. Die entgeltliche Bestellung eines unwiderruflich eingeräumten dinglichen Nutzungsrechts zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem BNatSchG ist keine "Vermietung oder Verpachtung" i.S. des § 4 Nr. 12 UStG.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 135 Abs. 1 Buchst. l; BGB § 1090; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b; UStG 1999 § 4 Nr. 12; UStG 1999 § 13 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die entgeltliche Zurverfügungstellung eines Grundstücks für Ausgleichsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der im Hauptberuf als Angestellter tätig ist, bewirtschaftet im Nebenerwerb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der Betrieb umfasst u.a. eine Pferdezucht; außerdem bietet der Kläger Reitunterricht an.