BFH - Urteil vom 18.03.2015
XI R 15/11
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 Satz 1, § 4 Nr. 16 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c;
Fundstellen:
BFHE 249, 359
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz , vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1128/09 2109

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Operationsräumen in einem OP-Zentrum gegen Entgelt

BFH, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen XI R 15/11

DRsp Nr. 2015/10461

Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Operationsräumen in einem OP-Zentrum gegen Entgelt

1. Überlässt ein Anästhesist, der ein "OP-Zentrum" betreibt, einem anderen Arzt Operationsräume nebst Ausstattung gegen Entgelt zur Durchführung von Operationen, an denen er selbst teilnimmt, ist die Raumüberlassung durch den Anästhesisten an den Operateur nicht als Heilbehandlung steuerfrei. 2. Es kann insoweit aber eine einheitliche steuerfreie Heilbehandlungsleistung i.S. von § 4 Nr. 14 UStG des Anästhesisten gegenüber den Patienten oder ein steuerfreier mit dem Betrieb einer anderen Einrichtung eng verbundener Umsatz i.S. von § 4 Nr. 16 Buchst. c UStG vorliegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 6 K 1128/09 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 Satz 1, § 4 Nr. 16 Buchst. c; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c;

Gründe

I.