BFH - Beschluss vom 25.04.2013
XI B 123/12
Normen:
VO/EG Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 Art. 42; UStG § 4 Nr. 8 lit c; UStG § 14c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1273
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 V 195/12

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Ansprüchen auf Zahlung einer Betriebsprämie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 vom 29.0 September 2003

BFH, Beschluss vom 25.04.2013 - Aktenzeichen XI B 123/12

DRsp Nr. 2013/15509

Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung von Ansprüchen auf Zahlung einer Betriebsprämie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 vom 29.0 September 2003

1. NV: Steht die Unternehmereigenschaft aufgrund nachhaltiger Ausführung der sog. laufenden Umsätze ohnehin fest, kann das Merkmal der Nachhaltigkeit für sonstige einzelne (entgeltliche) Umsätze vernachlässigt werden. 2. NV: Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen (ohne Fläche), die einem Landwirt aufgrund der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (GAP-Reform) zugewiesen wurden, ist nicht nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfrei.

Die Veräußerung von Zahlungsansprüchen auf eine Betriebsprämie nach Art. 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 stellt sich als steuerbarer Umsatz dar.

Normenkette:

VO/EG Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 Art. 42; UStG § 4 Nr. 8 lit c; UStG § 14c Abs. 1 S. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist Landwirt. Für das Streitjahr 2006 hatte er zur Regelbesteuerung optiert, für die Streitjahre 2007 und 2008 galt für ihn die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).