BFH - Beschluss vom 28.05.2015
V B 15/15
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; UStG § 4 Nr. 9 lit. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2015, 1117
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern,
Beschluss vom 23.01.2015,
Az.: 3 V 9/14,

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung von Mehrerlösen durch den Vermittler von Grundstücksverkäufen

BFH, Beschluss vom 28.05.2015 - Aktenzeichen V B 15/15

DRsp Nr. 2015/10905

Umsatzsteuerliche Behandlung der Vereinnahmung von Mehrerlösen durch den Vermittler von Grundstücksverkäufen

NV: Die Vermittlungsleistungen eines atypischen Maklers, der aufgrund einer Verwertungsbefugnis nach § 1 Abs. 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfrei.

Hat der Vermittler von Grundstücksverkäufen mit dem Eigentümer und Verkäufer eine Vereinbarung getroffen, dass ihm der vorgegebene Mindestpreise übersteigende Mehrerlös als Vermittlungsprovision zustehe, so ist dieser Umsatz nicht gem. § 4 Nr. 9 lit. a UStG von der Umsatzsteuer befreit, da diese Geschäfte nicht dem GrEStG unterfallen. Denn ein Zwischenerwerb des Vermittlers hat im jeweiligen Einzelfall nicht stattgefunden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Januar 2015 3 V 9/14 wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit das Finanzgericht die Vollziehungsaussetzung abgelehnt hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unzulässig.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; UStG § 4 Nr. 9 lit. a;

Gründe