BFH - Beschluss vom 14.04.2016
XI B 97/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 8 lit. c;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 1304
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4375/12

Umsatzsteuerliche Behandlung des Mehrerlöses aus der Beitreibung abgetretener Forderungen durch eine Factoring-Gesellschaft der Sparkassen

BFH, Beschluss vom 14.04.2016 - Aktenzeichen XI B 97/15

DRsp Nr. 2016/11711

Umsatzsteuerliche Behandlung des Mehrerlöses aus der Beitreibung abgetretener Forderungen durch eine Factoring-Gesellschaft der Sparkassen

NV: Ein Unternehmer erbringt eine Factoring-Dienstleistung gegen Entgelt, wenn er vereinbarungsgemäß einen Anteil am "Mehrerlös", der zusammen mit dem Kaufpreis den wirtschaftlichen Wert der Forderung darstellt, behalten darf.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Finanzgericht auf der Grundlage der Rechtssprechung des EuGH die Vereinnahmung von Mehrerlösen aus der Beitreibung abgetretener Forderungen durch eine Factoring-Gesellschaft der Sparkassen als Entgelt für die erfolgreiche Einziehung der Forderung würdigt und damit der Umsatzsteuer unterwirft.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1. Oktober 2015 5 K 4375/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 8 lit. c;

Gründe

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, wurde im Jahr … von … Sparkassen gegründet.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist …