BFH - Urteil vom 09.02.2006
V R 22/03
Normen:
UStG (1999) § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1763
BFHE 213, 83
BStBl II 2006, 727
DB 2006, 1662
DStR 2006, 1325
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7516/01

Umsatzsteuerliche Behandlung des sale-and-lease-back-Verfahrens

BFH, Urteil vom 09.02.2006 - Aktenzeichen V R 22/03

DRsp Nr. 2006/19469

Umsatzsteuerliche Behandlung des "sale-and-lease-back"-Verfahrens

»1. Beim "sale-and-lease-back"-Verfahren kann der Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums an dem Leasinggut durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber eine bloße Sicherungs- und Finanzierungsfunktion zukommen mit der Folge, dass weder diese Übertragung noch die Rückübertragung des Eigentums vom Leasinggeber an den Leasingnehmer umsatzsteuerrechtlich als Lieferung zu behandeln ist. 2. Die Frage nach den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen kann auch insoweit grundsätzlich nur auf der Grundlage der konkreten vertraglichen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung beantwortet werden.«

Normenkette:

UStG (1999) § 3 Abs. 1 § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1, 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt ein Unternehmen, das den Verkauf und die Vermietung von Kopiergeräten nebst Wartung zum Gegenstand hat.

Im 2. Halbjahr 1999 erwarb er von der Firma L GmbH & Co. KG (L-KG) sechs Digitalkopiergeräte zu einem Gesamtkaufpreis von 161 507,74 DM brutto einschließlich 22 276,92 DM Mehrwertsteuer. Diese Kopiergeräte vermietete er an Dritte, in deren Geschäftsräumen sie aufgestellt wurden.