BFH - Beschluss vom 06.05.2014
XI B 4/14
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1406
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1434/11

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Zuwendung an ein mit der Abwasserentsorgung beauftragtes gemeinwirtschaftliches Unternehmen

BFH, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen XI B 4/14

DRsp Nr. 2014/10943

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Zuwendung an ein mit der Abwasserentsorgung beauftragtes gemeinwirtschaftliches Unternehmen

1. NV: Die maßgeblichen Grundsätze sowohl zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen als auch zu den in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen und bestehenden Leistungsbeziehungen sind durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. 2. NV: Eine Entscheidung des BFH zur Konkretisierung des öffentlichen Interesses hinsichtlich der Zahlungen aus öffentlichen Kassen zur Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen ist nicht erforderlich, wenn ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrags mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt erbringt und deshalb von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen ist.

Erbringt ein Unternehmer in Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt, so ist auch bei Zuwendungen im Rahmen einer EU-Gemeinschaftsinitiative grundsätzlich von einem steuerbaren Leistungsaustausch auszugehen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 S. 1;

Gründe