BFH - Urteil vom 06.04.2016
V R 12/15
Normen:
UStG § 3 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1, § 14c, § 13; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 253, 475
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 79/14

Umsatzsteuerliche Behandlung sog. Sale-and-lease-back-Geschäfte

BFH, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen V R 12/15

DRsp Nr. 2016/12429

Umsatzsteuerliche Behandlung sog. Sale-and-lease-back-Geschäfte

Sale-and-lease-back-Geschäfte können als Mitwirkung des Käufers und Leasinggebers an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers zu steuerpflichtigen sonstigen Leistungen führen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11. Dezember 2014 5 K 79/14 U aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 1, Abs. 9 Satz 1, § 14c, § 13; MwStSystRL Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 2006 gegründete GbR mit dem Zweck, elektronische Informationssysteme der Firma I zu erwerben und sofort an I zurück zu verleasen. Im Jahr 2006 kaufte die Klägerin die Informationssysteme zu einem Gesamtkaufpreis von 960.000 € zzgl. 153.600 € Umsatzsteuer. Zugleich gewährte I der Klägerin ein verzinsliches Darlehen in Höhe von 640.000 € für einen Zeitraum von 48 Monaten. Die Informationssysteme waren im Betrieb eines Dritten aufgestellt. Anstelle der Übergabe trat die I der Klägerin ihren Herausgabeanspruch ab.