Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Streitig ist Umsatzbesteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielgeräten.
Die Klägerin führt einen Betrieb mit Geldspielgeräten. Sie behandelte ihre Umsätze in ihren Umsatzsteuererklärungen 2010 bis 2012 als umsatzsteuerpflichtig.
Streitjahr 2010
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