FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.07.2012
9 K 2780/09
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;
Fundstellen:
DStR 2013, 11
DStRE 2013, 542

Umsatzsteuerliche Behandlung von Floating (Kunden schweben in konzentrierten Salzwasserlösungen, so dass die Last des eigenen Körpergewichts entfällt und die Muskeln sich vollkommen entspannen können) Regelsteuersatz, wenn Voraussetzungen eines Heilbades nicht vorliegen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.07.2012 - Aktenzeichen 9 K 2780/09

DRsp Nr. 2012/20310

Umsatzsteuerliche Behandlung von Floating (Kunden schweben in konzentrierten Salzwasserlösungen, so dass die Last des eigenen Körpergewichts entfällt und die Muskeln sich vollkommen entspannen können) Regelsteuersatz, wenn Voraussetzungen eines Heilbades nicht vorliegen

1. Das sogenannte Floaten unterliegt dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG, wenn der Unternehmer nicht nachweist, dass die Leistung als medizinische Heilbehandlung erbracht wird und damit ein Heilbad vorliegt, dass Heilzwecken dient. 2. Für die Gewährung des ermäßigkten Steuersatzes ist es nicht ausreichend, wenn die Leistung „ihrer Art nach” eine medizinische Heilbehandlung ist, soweit sie gleichzeitig im Wellnessbereich und zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens genutzt werden kann. 3. Vom Floating geht keine allgemein (in jedem Fall) heilsame Wirkung aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9;

Tatbestand

Streitig ist, ob Floating dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UmsatzsteuergesetzUStG – unterliegt.