FG Niedersachsen - Urteil vom 23.08.2012
5 K 470/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 1Abs. 3; UStG § 3 Abs. 6 und Abs. 7; UStG § 6 Abs. 3;

Umsatzsteuerliche Behandlung von Möbellieferungen in Freihafen

FG Niedersachsen, Urteil vom 23.08.2012 - Aktenzeichen 5 K 470/09

DRsp Nr. 2013/120

Umsatzsteuerliche Behandlung von Möbellieferungen in Freihafen

Freihäfen gehören nicht zum Inland. Möbellieferungen von Großbritannien in einen Freihafen incl. Einbau in eine Yacht, stellen eine Werklieferung gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 UStG dar. Diese ist erst mit Einbau der Möbel in die Yacht erbracht. Der Ort des Umsatzes richtet sich deshalb nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG, liegt also im Freihafen. Da dieser nicht zum Inland gehört, ist die Werklieferung im Inland nicht steuerbar. Die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG – „bestimmt zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels” – ist nicht erfüllt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 1Abs. 3; UStG § 3 Abs. 6 und Abs. 7; UStG § 6 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die umsatzsteuerliche Behandlung von Möbellieferungen durch die Klägerin in den Freihafen X und deren Einbau in eine Yacht.