BFH - Urteil vom 30.01.2003
V R 13/02
Normen:
UStG (1991) § 4 Nr. 10b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 669

Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Garantie-Modellen

BFH, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen V R 13/02

DRsp Nr. 2003/5691

Umsatzsteuerliche Behandlung von sog. Garantie-Modellen

1. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen; entscheidend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers.2. Die Verschaffung des Versicherungsschutzes durch den Gebrauchtwagenverkäufer (Car-Garantie) hat neben der Fahrzeuglieferung einen eigenen Wert und stellt deshalb nicht (lediglich) das Mittel dar, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Es handelt sich insoweit um eine eigenständige Leistung, die nach § 4 Nr. 10 b UStG steuerbefreit ist.

Normenkette:

UStG (1991) § 4 Nr. 10b ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und Reparaturwerkstatt. In den Streitjahren 1992 bis 1994 bot der Kläger beim Verkauf von Gebrauchtwagen den Käufern eine Garantie für bestimmte Bauteile an, wobei die CG ... V. AG (CG) Versicherungsschutz gewährte. Die Käufer, die die Garantie in Anspruch nahmen, konnten die erforderlichen Reparaturen beim Kläger oder bei einer vom Hersteller anerkannten Werkstätte durchführen lassen. In §§ 1 und 6 der in den Streitjahren geltenden "Garantiebedingungen" hieß es:

"§ 1 Inhalt der Garantie