I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und Reparaturwerkstatt. In den Streitjahren 1992 bis 1994 bot der Kläger beim Verkauf von Gebrauchtwagen den Käufern eine Garantie für bestimmte Bauteile an, wobei die CG ... V. AG (CG) Versicherungsschutz gewährte. Die Käufer, die die Garantie in Anspruch nahmen, konnten die erforderlichen Reparaturen beim Kläger oder bei einer vom Hersteller anerkannten Werkstätte durchführen lassen. In §§ 1 und 6 der in den Streitjahren geltenden "Garantiebedingungen" hieß es:
"§ 1 Inhalt der Garantie
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