FG Düsseldorf - Urteil vom 22.09.2009
5 K 4568/05 U
Normen:
UStG 1999 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG 1999 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2; UStG 1999 § 3 Abs. 11; UStG 1999 § 3a Abs. 3 Satz 1; UStG 1999 § 3a Abs. 4 Nr. 12; UStG 1999 § 13b; UStG 1999 § 14 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2; UStG 1999 § 14 Abs. 5; TKG § 45h Abs. 4 Halbsatz 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 444

Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Leistungskette; Umsatzsteuer; Einheitliche Leistung; Telefonische Mehrwertdienstleistungen; Telekommunikationsdienstleistungen; Leistungsort; Abrechnung in der Leistungskette; Tatsächlicher Leistungsaustausch; Leistungskommission; Grenzüberschreitende Organschaft; Unberechtigter Steuerausweis; Gutschrift

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 5 K 4568/05 U

DRsp Nr. 2010/3078

Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Leistungskette; Umsatzsteuer; Einheitliche Leistung; Telefonische Mehrwertdienstleistungen; Telekommunikationsdienstleistungen; Leistungsort; Abrechnung in der Leistungskette; Tatsächlicher Leistungsaustausch; Leistungskommission; Grenzüberschreitende Organschaft; Unberechtigter Steuerausweis; Gutschrift

1. Bei Mehrwertdienstleistungen eines Telekommunikationsleistungsanbieters handelt es sich im Unterschied zu reinen Telekommunikationsleistungen um gesonderte sonstige Leistungen, für die der Leistungsort am Sitz des leistenden Unternehmers liegt. 2. Allein die von den Vertragsbeteiligten gewählte Abrechnungspraxis, mit der eine über die Bereitstellung der Rufnummern und die Durchführung des Inkassos für einen ausländischen Telekommunikationsleistungsanbieter hinausgehende nicht existente Leistungskette aus Vereinfachungsgründen fingiert wird, ist mangels eines tatsächlichen Leistungsaustauschs nicht geeignet, umsatzsteuerliche Leistungsbeziehungen zu begründen. 3. Offen bleibt, ob die erst mit Wirkung vom 24.02.2007 eingeführte Vorschrift des § 45 h Abs. 4 Halbsatz 1 TKG die tatbestandlichen Voraussetzungen der Dienstleistungskommission i. S. des § 3 Abs. 11 UStG herbeiführen kann. 4. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.