1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob im vorliegenden Fall in den Streitjahren 2008 bis 2011 eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden hat, bei welcher die Klägerin Organgesellschaft war.
Die Klägerin wird beim Beklagten steuerlich geführt. Gegenstand des Unternehmens ist die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Über das Vermögen der Klägerin hat das Amtsgericht Dresden mit Beschluss vom xx.xx.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet und die Eigenverwaltung gemäß § 270 Insolvenzordnung - InsO - angeordnet.
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