Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die vom Kläger im Rahmen einer Pferdepension zu Zuchtzwecken erbrachten Leistungen der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegen.
Der Kläger unterhielt im Besteuerungszeitraum 2018 eine "Pferdepension zu Zuchtzwecken". In seinem Betrieb wurden im Streitjahr 7 eigene und 73 fremde Pferde von rund 40 Einstallern gehalten. Unter den 73 fremden Pferden befanden sich 30 Zuchtstuten. Im Streitjahr standen dem Kläger 19,68 ha Grünland und 7,77 ha Feldgras für die Grundfutterversorgung zur Verfügung. Auf 5,29 ha baute der Kläger Hafer an. Stroh für die Boxen und Laufställe wurden vom Kläger in der Nachbarschaft zugekauft.
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