FG Thüringen - Urteil vom 18.04.2013
4 K 164/08
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; AO § 88; AO § 204;

Umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Beurteilung der Vermietung von Aussiedler- und Asylbewerberheimen Bindung des FA an eine schriftlich geäußerte Rechtsansicht

FG Thüringen, Urteil vom 18.04.2013 - Aktenzeichen 4 K 164/08

DRsp Nr. 2014/3369

Umsatzsteuerliche und einkommensteuerliche Beurteilung der Vermietung von Aussiedler- und Asylbewerberheimen Bindung des FA an eine schriftlich geäußerte Rechtsansicht

1. Die Vermietung von Aussiedler- und Asylbewerberheimen ist nicht nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn die Überlassung des Gebrauchs des Grundstücks nach dem Gesamtbild der Verhältnisse gegenüber der Verpflichtung, die zur Unterbringung von Asylbewerbern und Aussiedlern vorgesehenen Gebäude für diesen Zweck herzurichten und den laufenden Betrieb dieser Heime zu übernehmen und zu gewährleisten, in den Hintergrund tritt. 2. Treten zu einer an sich vermögensverwaltenden Tätigkeit besondere Umstände hinzu, so können diese der Tätigkeit insgesamt den gewerblichen Charakter geben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Vermieter zugleich Leistungen erbringt, die eine bloße Vermietungstätigkeit überschreiten. Dies wurde im Streitfall nach dem Gesamtbild der Verhältnisse bejaht, da der Vermieter nach den Betreiberverträgen zu einem Bündel von Leistungen gegenüber den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die für die Unterbringung der Aussiedler- und Asylbewerber gesetzlich zuständig waren, verpflichtet war.