Die Umsatzsteuerbescheide 2008 und 2009 vom 31. August 2011 werden unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30. Oktober 2012 dahin geändert, dass bei der Festsetzung der Umsatzsteuer keine unentgeltlichen Wertabgaben für Lieferungen in Höhe von 10.164 EUR im Jahr 2008 und von 31.962 EUR im Jahr 2009 berücksichtigt werden.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
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