FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.08.2013
5 K 5270/11
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 473

Umsatzsteuerpflicht der Provision für im Rahmen von Bestattungsvorsorgeverträgen vermittelte Sterbegeldversicherungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.08.2013 - Aktenzeichen 5 K 5270/11

DRsp Nr. 2013/22171

Umsatzsteuerpflicht der Provision für im Rahmen von Bestattungsvorsorgeverträgen vermittelte Sterbegeldversicherungen

Bietet ein Bestattungsunternehmen Vorsorgeverträge an, die bei Bedarf mit vom Unternehmer – nicht eigenständig – vermittelten Sterbegeldversicherungen kombiniert werden, so dass die Sterbegeldversicherungen lediglich dem Zweck dienen, die Inanspruchnahme der Hauptleistung der späteren Bestattung durch eine gesicherte Finanzierung zu optimalen Bedingungen zu ermöglichen, ist die für die damit als Nebenleistung anzusehende Vermittlung der Sterbegeldversicherung erhaltene Provision – das Schicksal der Hauptleistung teilend – umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.

Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.6.2011 und Änderung des Bescheides vom 18.12.2007 wird die Umsatzsteuer 2006 auf ./. 8.463,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1;