Unter teilweiser Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.6.2011 und Änderung des Bescheides vom 18.12.2007 wird die Umsatzsteuer 2006 auf ./. 8.463,44 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten jeweils zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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