BFH vom 22.03.1993
V B 148/92

Umsatzsteuerpflicht einer zahnärztlichen Praxisaufgabe

BFH, vom 22.03.1993 - Aktenzeichen V B 148/92

DRsp Nr. 1997/8789

Umsatzsteuerpflicht einer zahnärztlichen Praxisaufgabe

Der BFH hat in folgendem Streitfall die Umsatzsteuerpflicht einer Entschädigungszahlung für unstreitig gehalten und eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt: Ein Zahnarzt betrieb auf dem Grundstück seiner Ehefrau in gemieteten Räumen seine Praxis. Zur Vermeidung einer Enteignung verkaufte die Ehefrau das in einem Sanierungsgebiet gelegene Grundstück an die Stadt. In dem Kaufpreis war ein Betrag (zuzüglich Umsatzsteuer) enthalten, die die Stadt als Entschädigung für die aus der Aufgabe der Praxis entstehenden Nachteile an den Zahnarzt leistete. Finanzgericht und BFH teilten die Ansicht des Finanzamts, daß die gesamte Entschädigung umsatzsteuerpflichtig sei. Die Leistung des Zahnarztes liege in der umgehenden Räumung der Praxis. Diese Leistung sei jedoch nicht umsatzsteuerfrei.