FG Düsseldorf - Urteil vom 28.04.2004
5 K 7697/00 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 5 ; LBauO NW § 51 Abs. 6 ; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1290

Umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt; Errichtung einer Tiefgarage; Verpflichtung zur Errichtung von Anwohnerparkständen; Kommunaler Baukostenzuschuss; Zweckgebundene Stellplatzablösebeiträge - Umsatzsteuerliche Behandlung eines verlorenen Baukostenzuschusses und eines Verzichts auf Erbbauzinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen 5 K 7697/00 U

DRsp Nr. 2006/22917

Umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt; Errichtung einer Tiefgarage; Verpflichtung zur Errichtung von Anwohnerparkständen; Kommunaler Baukostenzuschuss; Zweckgebundene Stellplatzablösebeiträge - Umsatzsteuerliche Behandlung eines verlorenen Baukostenzuschusses und eines Verzichts auf Erbbauzinsen

1. Ein kommunaler Baukostenzuschuss zu der Errichtung einer Tiefgarage ist als umsatzsteuerpflichtiges Leistungsentgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs zu qualifizieren, wenn er ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen als Gegenleistung mit der Verpflichtung zur Errichtung von Anwohnerparkständen verknüpft ist. 2. Unerheblich ist, ob die Gegenleistung für die Errichtung der Stellplätze im Interesse der Stadt als "Entgelt" bezeichnet wird. 3. Ein in vollem Umfang aus zweckgebundenen Stellplatzablösebeiträgen gezahlter Zuschuss erfolgt nicht nur zur Förderung einer aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemein-politischen Gründen erwünschten Tätigkeit. 4. Die Stellplatzablösebeiträge werden im Namen und für Rechnung der Stadt als identifizierbare Verbraucherin und nicht als durchlaufender Posten im Namen und für Rechnung desjenigen, der sie gezahlt hatte, verausgabt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Satz 5 ; LBauO NW § 51 Abs. 6 ; RL 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: