FG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.05.2016
1 K 3504/15
Normen:
UStG § 4 Nr. 9a; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2017, 1247

Umsatzsteuerpflichtigkeit aus erbrachten Bauleistungen im Rahmen der Rückabwicklung von Bauträgerfällen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2016 - Aktenzeichen 1 K 3504/15

DRsp Nr. 2016/16671

Umsatzsteuerpflichtigkeit aus erbrachten Bauleistungen im Rahmen der Rückabwicklung von Bauträgerfällen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 9a; UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4; UStG § 13b Abs. 5 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin im Rahmen der Rückabwicklung der sog. Bauträgerfälle weiterhin die Umsatzsteuer aus an sie erbrachten Bauleistungen schuldet.

Die Klägerin ist eine GmbH, die überwiegend als Bauträgerin tätig ist. Sie erwirbt Grundstücke, lässt diese bebauen, teilt die Gebäude in Wohnungen auf und verkauft diese.

Die Klägerin, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuert, setzte in ihren Umsatzsteuererklärungen 2011 und 2012 vom 11. Dezember 2012 und vom 19. Dezember 2013 sowie in den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2013 die Bemessungsgrundlage i. S. von § 13b Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG) für Bauleistungen an, die sie für nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen verwendete.