FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.03.2022 4 K 114/17
Normen:
UStG a.F. § 4 Nr. 21 Buchst. a) und Doppelbuchst. bb) und Nr. 23;
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen aufgrund von Reitkursen und der Beherbung von Jugendlichen und Kindern
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 4 K 114/17
DRsp Nr. 2022/7418
Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen aufgrund von Reitkursen und der Beherbung von Jugendlichen und Kindern
Stichwort:1. Reitkurse für Jugendliche und Kinder sowie deren Beherbergung und Verköstigung auf Reiterhöfen, stellen eigene, selbständige Leistungen dar, die für die Frage einer etwaigen Befreiung von der Umsatzsteuer jeweils einzeln zu betrachten sind.2. Die auf die Reitkurse entfallenden Umsätze können dabei gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn diese darauf ausgerichtet sind, den Kursteilnehmern den unmittelbaren Berufseinstieg in den Turniersport zu ermöglichen. Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt in diesen Fällen zu Ausbildungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., sodass auch die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze nach § 4 Nr. 23 UStG a.F. von der Umsatzsteuer befreit sein können.3. Die Aufnahme von Jugendlichen erfolgt zu Erziehungszwecken im Sinne des § 4 Nr. 23 UStG a.F., wenn durch die Vermittlung des richtigen Umgangs mit Pferden und durch einen strukturierten Tagesablauf erzieherisch auf die Jugendlichen eingewirkt wird und der Erziehungszweck während der Aufenthaltsdauer erreicht werden kann, sodass die auf die Beherbergung und Verköstigung entfallenden Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sein können.
Tenor
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