FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.11.2022
12 K 3098/19
Normen:
UStG § 12 Abs. 2;

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Spar-Menüs

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 12 K 3098/19

DRsp Nr. 2023/8708

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Spar-Menüs

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.XXXX und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX wird dahingehend geändert, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um XXX Euro gemindert und die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze um XXX Euro erhöht werden.

2.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.XXXX und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX wird dahingehend geändert, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um XXX Euro gemindert und die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze um XXX Euro erhöht werden.

3.

Der Umsatzsteuerbescheid für 2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom XX.XX.XXXX und der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.XXXX wird dahingehend geändert, dass die dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze um XXX Euro gemindert und die dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsätze um XXX Euro erhöht werden.

4.

Die Berechnung der jeweiligen Umsatzsteuer für 2014 bis 2016 wird dem Beklagten übertragen.

5. 6. 7.