FG Düsseldorf - Urteil vom 15.06.2005
13 K 2530/01 U
Normen:
UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 4; UStG 1999 § 3 Abs. 9 Satz 5; UStG 1999 § 12 Abs. 1; UStG 1999 § 12 Abs. 2 Nr. 1; AO § 162;

Umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung - Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Imbissbetrieb; Verzehr an Ort und Stelle; Räumlicher Zusammenhang; Schätzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 2530/01 U

DRsp Nr. 2009/20789

Umsatzsteuerrechtliche Einordnung der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle als sonstige Leistung - Ermäßigter Umsatzsteuersatz; Imbissbetrieb; Verzehr an Ort und Stelle; Räumlicher Zusammenhang; Schätzung

1. Bei der Abgabe von essfertig zubereiteten Speisen und Getränken durch einen Imbissbetrieb muss der zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes führende Ausnahmefall der Speisenmitnahme zum Verzehr an einem anderen Ort als den der Zubereitung bzw. des gewöhnlichen Verzehrs anhand äußerer Kriterien eindeutig objektivierbar sein. 2. So muss die vom Unternehmer verwendete Verpackung nach ihren objektiven Merkmalen so beschaffen sein, dass die Speisen, die nur in warmem oder heißem Zustand als essfertig angesehen werden, in diesem Zustand bewahrt werden und deshalb am Bestimmungsort verzehrt werden können. 3. Dem vom Gesetz geforderten räumlichen Zusammenhang zwischen dem Ort des Verzehrs und dem Ort der Abgabe steht nicht entgegen, dass ein Teil der Kunden die bereitgehaltenen Verzehrvorrichtungen nicht benutzt, sondern die Speisen im weiteren Bereich des Einkaufszentrums, in dem der Imbissbetrieb belegen ist, einnimmt.