BFH - Beschluss vom 10.01.2024
XI B 117/22
Normen:
UStG § 2 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 10; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
StuB 2024, 238
BFH/NV 2024, 394
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3128/18

Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell

BFH, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen XI B 117/22

DRsp Nr. 2024/1968

Umsatzsteuerrechtliche Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell

1. NV: Die Zurechnung von Umsätzen in einem Bordell ist höchstrichterlich geklärt. 2. NV: Daran hat sich durch das BGH-Urteil vom 05.05.2022 - 1 StR 475/21 (Umsatzsteuer-Rundschau 2022, 794) nichts geändert.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.06.2022 - 3 K 3128/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1; EGRL 112/2006 Art. 10; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.