Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen 1992 bis 1994 ist streitig, ob die Entgelte für Gutachten eines selbständigen Diplom-Biologen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 c Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
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