FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.10.2023
7 K 7031/18
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Umsatzsteuervorauszahlungen bei angeordneter vorläufiger Insolvenzverwaltung; Vorliegen von Organschaft

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.10.2023 - Aktenzeichen 7 K 7031/18

DRsp Nr. 2024/6519

Umsatzsteuervorauszahlungen bei angeordneter vorläufiger Insolvenzverwaltung; Vorliegen von Organschaft

1. Die Organschaft führt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu einer "Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen", für die ein Verhältnis der Über- und Unterordnung zwischen einer Organgesellschaft als "untergeordneter Person" und dem sogenannten Organträger vorliegen muss. Die "Verschmelzung zu einem einzigen Steuerpflichtigen" aufgrund der Organschaft hat zur Folge, dass der Organträger als Steuerpflichtiger für alle Organgesellschaften "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen hat. 2. Die organisatorische Eingliederung entfällt, wenn für die Organgesellschaft ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit allgemeinen Zustimmungsvorbehalt bestellt wird.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind, werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen, soweit das Verfahren die Umsatzsteuer August 2016 betrifft.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand