FG Nürnberg - Urteil vom 03.06.2014
2 K 1058/13
Normen:
UStG § 1 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr.1 S. 1;

Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

FG Nürnberg, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 2 K 1058/13

DRsp Nr. 2014/14881

Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG

Vor Klageerhebung (oder dem bewussten Verzicht darauf) liegt noch keine Uneinbringlichkeit einer Forderung im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1; UStG § 17 Abs. 2 Nr.1 S. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) wegen Uneinbringlichkeit einer Forderung vorliegen.

Der Kläger wurde im August 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B bestellt. Alleinige Anteilseignerin der B war die Kommanditistin, die K.

Die B ihrerseits war alleinige Anteilseignerin der G. Durch Verschmelzungsvertrag vom 26.06.2006 wurde sie deren Rechtsnachfolgerin.

Die G war zu 100 % an der A beteiligt gewesen. Unternehmensgegenstand der A war die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von Anlagen und von Bestandteilen solcher Anlagen.